Satzung

Satzung der Stiftung für Kirchengebäude in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (Kirchbaustiftung)

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung für Kirchengebäude in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg - Kirchbaustiftung".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oldenburg (Oldb). Die Stiftung ist als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Nds. Stiftungsgesetzes vom 24.7.1968 (geändert durch Gesetz vom 20.12.1985) anerkannt.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist zum einen die Pflege, Unterhaltung, Veränderung sowie Neuerrichtung von Kirchengebäuden, einschließlich der Altäre, Kanzeln, Taufsteine, Orgeln und Glocken, zum anderen die Erhaltung, Bewahrung, Wiederherstellung und Pflege von Kirch- und Friedhofsanlagen, deren Gebäuden und Grabstätten.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

(5) Zustiftungen können durch den/die/der Zuwendende(n) bestimmt einzelnen Zweckbereichen innerhalb des Zweckrahmens der Stiftung zugeordnet werden (Projektfonds). Sie können ab einem vom Vorstand zu bestimmenden Mindestbetrag mit dem Namen des/der Zuwendenden verbunden werden.

(6) Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen, auch Stiftungsfonds, die kein eigenes Steuersubjekt darstellen, als Sondervermögen treuhändisch verwalten. Sie schließt hierzu als Treuhänderin (Rechtsträger) einen Vertrag mit dem/der Stifter(in) der unselbstständigen Stiftung ab. Die Stiftung kann nur solchen Stiftungen verwalten, deren Zwecke innerhalb des Zweckrahmens derselben im Sinne des § 2 liegen und die mit einem vom Vorstand zu bestimmenden Mindestvermögen ausgestattet werden.

§ 3
Vermögen der Stiftung

(1) Das Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Nds. Stiftungsgesetz besteht insbesondere aus:

    1.    Stiftungskapital
    2.    Zustiftungen jedweder vermögensrechtlicher Art.

(2) Die Stiftung wird bei ihrer Gründung von der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg mit einem Stiftungskapital in Höhe von 2,5 Millionen DM ausgestattet.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; die Umwandlung von Stiftungsvermögen ist zulässig.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen).

(5) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Nds. Stiftungsgesetzes.

§ 4
Aufgabenerfüllung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben insbesondere aus Erträgen des Stiftungsvermögens und zweckbestimmten Spenden.

(2) Die Verwaltung der Finanzmittel erfolgt im Auftrag der Stiftung durch den Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Oberkirchenrat). Die Kosten der laufenden Verwaltung sowie für die Vermögensverwaltung der Stiftung trägt die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.

§ 5
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 6
Stiftungsvorstand

(1) Die Leitung der Stiftung obliegt dem Stiftungsvorstand.

(2) Dem Stiftungsvorstand gehören vier Mitglieder, die vom Gemeinsamen Kirchenausschuss der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg auf Vorschlag des Oberkirchenrates berufen wurden, sowie ein Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrates an.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre berufen. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen. Eine erneute Berufung bisheriger Mitglieder ist zulässig.

(4) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende.

(5) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.

(6) Die Geschäftsführung erfolgt durch den Oberkirchenrat.

§ 7
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende allein oder - bei Verhinderung - durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stell-vertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Der Stiftungsvorstand hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) Aufstellung eines Haushaltsplanes
c) Erlaß von Leitlinien für die Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke
d) Beschlußfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel
e) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung
f) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Veröffentlichung.

§ 8
Stiftungsbeirat

(1) Der Gemeinsame Kirchenausschuss beruft auf Vorschlag des Oberkirchenrates bis zu zehn Mitglieder für einen Stiftungsbeirat. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden für fünf Jahre berufen. Eine erneute Berufung bisheriger Mitglieder ist zulässig.

(2) Ein Mitglied des Beirates kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.

(3) Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Beirat aus, wird das nachfolgende Mit-glied für den Rest der Amtszeit berufen.

§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsbeirates

(1) Der Beirat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.

(2) Der Beirat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszweckes.

(3) Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die entsprechende Rechnungslegung werden vom Beirat verabschiedet. Er entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

§ 10
Fristen und Beschlüsse

(1) Soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ist ein Stiftungsorgan beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wobei Stimmenthaltungen nicht als Stimmen gelten.

(2) Zu Sitzungen des Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Ort und Zeitpunkt der Sitzung sind schriftlich mitzuteilen. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann von der Einhaltung einer Ladungsfrist abgesehen werden.

(3) Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer oder der Protokollführerin sowie vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 11
Jahresrechnung, Prüfung

(1) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.

(2) Die Prüfung der Rechnungsführung erfolgt
(a) durch einen vom Beirat beauftragten Prüfungsverband; eine Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft
oder
(b) im Rahmen der Rechnungsprüfung des Oberkirchenrates der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
Der/die beauftragte/n Prüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes noch des Beirates sein. Der Prüfungsbericht ist sowohl dem Vorstand als auch dem Beirat zuzuleiten.

§ 12
Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung

(1) Änderungen der Satzung beschließt der Stiftungsbeirat.

(2) Eine Satzungsänderung, die eine Zweckänderung, eine Aufhebung, eine Zusammenlegung, eine Zulegung oder eine Verlegung der Stiftung außerhalb des Landes Niedersachsen regelt, bedarf der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.

§ 13
Stiftungsbehörde

Die Stiftungsaufsicht führt der Oberkirchenrat (kirchliche Stiftungsbehörde), vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Nds. Stiftungsgesetzes vom 24.7.1968 (geändert durch Gesetz vom 20.12.1985) bei der Bezirksregierung Weser-Ems (staatliche Stiftungsbehörde) verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

§ 14
Auflösung, Beendigung, Heimfall

(1) Der Stiftungsbeirat kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit und ist sowohl von der kirchlichen als auch von der staatlichen Stiftungsbehörde zu genehmigen. Der Auflösungsbeschluß ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsbehörde in Kraft.